AGB

Hier stehen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Volltext, damit du sie vor einem Termin in Ruhe lesen kannst und nicht erst am Tisch. Zum Vertrag bekommst du dieselbe Fassung ausgedruckt ausgehändigt. Weichen Vertrag und diese Bedingungen voneinander ab, gilt der Vertrag.

AGB Verkauf gelten für den Kauf eines Fahrzeugs bei uns.AGB Kommission gelten, wenn wir dein Fahrzeug in deinem Auftrag verkaufen. Für Werkstatt- und Beschichtungsarbeiten gilt die jeweilige Offerte.

AGB Verkauf

Fassung 08/2026

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen. Der Gesamtbetrag ist nach Unterzeichnung des Kaufvertrags fällig und an die im Vertrag genannte Bankverbindung der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH zu richten. Das Fahrzeug wird erst nach vollständiger Bezahlung übergeben. Die Käuferschaft erwirbt mit Unterzeichnung dieses Vertrages, vorbehältlich des Widerspruches der Geschäftsleitung innert fünf Werktagen (Datum des Poststempels) infolge eines Doppelverkaufs oder Schwierigkeiten in der Bereitstellung des Fahrzeugs und/oder einer allfälligen definitiven Finanzierungszusage bei gänzlicher oder teilweiser Fremdfinanzierung, das im Vertrag aufgeführte Fahrzeug, wie besichtigt und gefahren ohne Garantie. Für den Fall der Nichterfüllung oder nicht richtigen Erfüllung dieses Vertrages durch die Käuferschaft schuldet sie dem Verkäufer eine Konventionalstrafe von 20 % des gesamten Kaufpreises.

Besondere Vereinbarungen. Die Haftung für jegliche Art von Modifikationen am Motorrad, insbesondere an Auspuffanlagen, Steuergeräten, Luftfilter, Verkleidungsteilen und Beleuchtung, wird von der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH ausgeschlossen. Jede Garantie des Verkäufers ist wegbedungen, jegliche Wandelung oder Minderungsansprüche sowie die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums entfallen. Kosten durch von Dritten ausgeführte Reparaturen werden nicht vergütet. Die Einlösung des Fahrzeugs (Versicherung, Strassenverkehrsamt) ist Sache der Käuferschaft. Serviceheft und Bedienungsanleitung werden in der Sprache des Ursprungs und/oder des Parallel- und Direktimportlandes ausgeliefert. Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages bestätigt die Käuferschaft, auch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen gelesen und verstanden zu haben und mit diesen vollumfänglich einverstanden zu sein.

2 Zahlungsbedingungen. Der Kaufbetrag ist innerhalb von 5 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Umbauten ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragswertes vor Auftragsbeginn fällig; der Auftrag wird erst nach Zahlungseingang bearbeitet. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. sowie Mahngebühren zu berechnen. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 214 OR). SLC behält sich das Recht vor, bei wiederholtem Zahlungsverzug Bestellungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheiten auszuführen.

3 Merkmale des Fahrzeugs. Internetangaben: Die effektive Ausstattung kann von der publizierten Ausstattung und dem Modell abweichen, es wird keine Gewähr geleistet. Messwerte und Daten verstehen sich als reine Annäherungswerte. Direktimportierte Fahrzeuge können sich hinsichtlich Ausstattung, Modellbezeichnung, Motorisierung, Herstellergarantie und Leistung von den durch den schweizerischen Generalimporteur eingeführten Fahrzeugen unterscheiden. Die Käuferschaft informiert sich selber über den Inhalt.

4 Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten, bleibt das gekaufte Fahrzeug im Eigentum der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH. Diese ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

5 Eintauschfahrzeug. Die Käuferschaft ist verpflichtet, das in Zahlung gegebene Eintauschfahrzeug bis zur Übergabe an den Verkäufer weiterhin zu unterhalten, zu pflegen und in seinem Wert zu erhalten, ansonsten ist der Verkäufer berechtigt, einen tieferen Einkaufspreis als vereinbart zu verlangen. Im Streitfall über die Preisminderung entscheidet eine Expertise des TCS über die effektive Preisminderung; die Kosten dafür tragen die Parteien je zur Hälfte.

6 Administrationspauschale. Folgende Leistungen sind in der Administrationspauschale inbegriffen: Basisreinigung des Fahrzeugs, Endkontrolle des Fahrzeugs, Fahrzeugeinschulung bei Übergabe, Einlösung des Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt (die Kosten des Strassenverkehrsamts werden separat zu Lasten des Käufers verrechnet) sowie Montage von Zusatzmaterial wie Schildern. Verzichtet die Käuferschaft auf die Administrationspauschale, so fallen die oben erwähnten Leistungen weg.

7 Leasing- und Finanzierungsbewilligung. Sollte der Leasing- oder Finanzierungsantrag sieben Tage nach Kauf nicht bewilligt sein, ist der Verkäufer berechtigt, das Fahrzeug wieder zum Verkauf freizugeben.

8 Verzugsfolgen. a) Verzug der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH: Eine Verzögerung der Ablieferung des gekauften Fahrzeugs durch SLC berechtigt die Käuferschaft nicht zur Aufhebung des Kaufvertrages oder zu Schadenersatzforderungen wie Verdienstausfall, Spesen, Ersatzwagen, Hotel oder Taxi. Ist der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer ihm mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mindestens 60 Werktagen zur Erfüllung setzen. Erfüllt der Verkäufer den Vertrag innert dieser Frist nicht, kann der Käufer mit eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurücktreten. b) Verzug der Käuferschaft: Befindet sich die Käuferschaft nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeugs bzw. der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, steht SLC das Wahlrecht zu, entweder auf der Erfüllung zu beharren und Schadenersatz zu verlangen oder auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und 20 % des Kaufpreises als Konventionalstrafe zu verlangen, wobei die Geltendmachung von weitergehendem Schaden vorbehalten bleibt.

9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Kaufvertrag ist das Geschäftsdomizil der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung, als Gerichtsstand Hinwil. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

10 Inserate-Bilder. Die auf unserer Website (slc.swiss) und über unsere Kanäle (Facebook, Instagram und weitere) publizierten oder übermittelten Bilder, insbesondere Verkaufsbilder unserer Fahrzeuge, unterliegen dem Copyright und dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die SLC Swiss Lightweight Composites GmbH verwendet werden. Die Bilder dürfen ausdrücklich nicht für den Weiterverkauf verwendet werden.

Übernahme bei Fahrzeugübergabe. Nach eingehender Prüfung erklärt die Käuferschaft, dass sich das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand und ohne Mängel befindet. Das Fahrzeug wurde so übernommen, wie es beim Kauf besichtigt wurde. Mit der Übernahme erlischt jede Gewährleistungspflicht der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH. Für die Richtigkeit des Kilometerstandes sowie für die Unfallfreiheit wird ausdrücklich jede Gewähr wegbedungen. Das Fahrzeug wurde in gereinigtem Zustand übergeben; sämtliche Dokumente und vorhandene Schlüssel wurden ausgehändigt.

AGB Kommission

Kommissionsverkauf von Motorrädern, Fassung 08/2026, Rev. 19.08.2026

1 Gegenstand. Der Kommittent beauftragt SLC, sein gebrauchtes Motorrad im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten zu verkaufen (Kommission, OR Art. 425 ff.). Der Auftrag umfasst Prüfung, Aufbereitung, Präsentation, Inseration, Kundenkontakt, Probefahrten und die Verkaufsabwicklung. Der Auftrag ist erfüllt, wenn der Verkauf vollzogen ist, das heisst der Kaufpreis vollständig bei SLC eingegangen und das Fahrzeug dem Käufer übergeben ist. Wird die Ausführung aus einem vom Kommittenten zu vertretenden Grund verhindert, bleibt der Vergütungsanspruch von SLC bestehen.

2 Pflichten des Kommittenten. Er sichert zu, dass das Fahrzeug in seinem alleinigen Eigentum steht, er uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und keine Leasing-, Finanzierungs-, Pfand-, Sicherungs- oder Retentionsrechte Dritter und keine behördlichen Beschlagnahmen bestehen. Er stellt alle für den Verkauf wesentlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäss zur Verfügung, insbesondere zu Vorschäden, Unfall- und Umfallschäden, Import- oder Reimportstatus sowie zu nicht eingetragenen Umbauten. Erweisen sich Angaben als unrichtig oder unvollständig, stellt der Kommittent SLC von daraus entstehenden berechtigten Ansprüchen des Käufers frei (namentlich Minderung, Rückabwicklung, Diagnose- und Instandstellungskosten), soweit SLC den Schaden nicht selbst verursacht hat; SLC darf solche Forderungen mit dem Verkaufserlös verrechnen oder diesen bis zur Klärung zurückbehalten. Er deaktiviert eigene Verkaufsanzeigen und übergibt Fahrzeugausweis, allfälligen Anhang zum Fahrzeugausweis, Schlüssel und Serviceunterlagen.

3 Prüfung und Aufbereitung. Vor der Inseration prüft SLC das Fahrzeug. Sicherheitsrelevante Arbeiten, die für eine Probefahrt nötig sind, sowie die optische Aufbereitung werden vor dem Verkaufsstart ausgeführt und dem Kommittenten direkt in Rechnung gestellt; damit sind bereits erbrachte Leistungen auch bei vorzeitigem Vertragsende gedeckt. Weitere Investitionen wie Service, MFK oder zusätzliche Reparaturen erfolgen erst nach erfolgreichem Verkauf und werden vom Anteil des Kommittenten abgezogen. Alle kostenpflichtigen Arbeiten werden vorher abgestimmt; auf Wunsch wird eine Kostengrenze vereinbart.

4 Preis und Vergütung. Die Kommission (K) wird stufenweise auf dem effektiven Verkaufspreis (VP) berechnet: 15 % auf den Anteil bis CHF 25'000.–, 14 % auf den Anteil von CHF 25'000.– bis CHF 40'000.– und 13 % auf den Anteil darüber; mindestens CHF 1'000.–. Alle Betragsangaben verstehen sich inklusive MWST. Vom Anteil des Kommittenten werden die nach Ziffer 3 vereinbarten Kosten abgezogen. Es gilt eines der beiden folgenden Modelle; welches, bestimmt der Einzelvertrag.

Modell A, Wunschpreis (Regelfall). Die Parteien setzen den Verkaufspreis fest. Der Kommittent erhält den Verkaufspreis abzüglich der Kommission. Ein garantierter Mindesterlös und eine Teilung eines Mehrerlöses werden nicht vereinbart. Vereinbaren die Parteien einen Mindest-Verkaufspreis, verkauft SLC nicht darunter ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Kommittenten. Beispiel: VP 12'800.– mit Mindest-Verkaufspreis 11'000.–: K 1'920.–, Kommittent 10'880.–; beim Mindest-Verkaufspreis K 1'650.–, Kommittent 9'350.–.

Modell B, garantierter Mindestpreis. Zusätzlich zur Kommission wird ein garantierter Mindestpreis (MP) vereinbart, also die Nettoauszahlung, die der Kommittent bei vollzogenem Verkauf mindestens erhält. Liegt der Nettoerlös (VP abzüglich K) über dem MP, erhält der Kommittent den MP zuzüglich der Hälfte des Überschusses und SLC die Kommission zuzüglich der anderen Hälfte. Liegt der Nettoerlös auf oder unter dem MP, erhält der Kommittent den MP und SLC den Restbetrag; die Kommission reduziert sich entsprechend, unterschreitet aber nie null. SLC verkauft nicht unter dem MP ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Kommittenten. Beispiel: MP 12'000.– bei VP 16'000.–: K 2'400.–, Überschuss 1'600.–, Kommittent 12'800.–, SLC 3'200.–. Ist der Verkauf zum angesetzten Preis nicht möglich, kann SLC nach Rücksprache eine marktgerechte Preisanpassung vornehmen.

5 Verwahrung, Versicherung, Probefahrten. SLC verwahrt das Fahrzeug in geschlossenen Räumen mit der Sorgfalt eines Kommissionärs. Während der Standzeit ist es im Rahmen und Umfang der Betriebsversicherung von SLC mitversichert; Deckung und Selbstbehalte richten sich nach der jeweiligen Police, eine weitergehende Versicherungsdeckung wird nicht zugesichert. Auf Weisung und Kosten des Kommittenten schliesst SLC zusätzliche Versicherungen ab. Während der Verkaufsphase werden keine Stand- oder Lagergebühren erhoben. Probefahrten finden nur nach Kontrolle von Führer- und Identitätsausweis und unter Verwendung der Händlerbewilligung von SLC statt; der Kommittent stimmt Probefahrten zu. SLC haftet für Schäden, die es oder seine Hilfspersonen verschulden. Für Schäden Dritter haftet der Verursacher; SLC macht solche Ansprüche für den Kommittenten geltend oder tritt sie ihm ab. Nicht gedeckte Restschäden trägt der Kommittent, soweit SLC kein Verschulden trifft.

6 Laufzeit und Kündigung. Die vorgesehene Verkaufsdauer beträgt 3 Monate. Beide Parteien können den Auftrag jederzeit schriftlich beenden (Art. 404 OR). Beendet der Kommittent den Auftrag vor Vollzug des Verkaufs, vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen: die Startpauschale von CHF 500.– für Aufnahme, Aufbereitungsorganisation, Fotografie und Inseration, soweit noch nicht verrechnet, zuzüglich bereits angefallener effektiver Aufwendungen (Material, externe Leistungen, geleistete Arbeitszeit). Bei vollzogenem Verkauf ist die Startpauschale in der Kommission enthalten. Der Ersatz von Schaden aus Beendigung zur Unzeit bleibt vorbehalten (Art. 404 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt, wenn SLC den Auftrag wegen Falschangaben zum Fahrzeug oder Verletzung der Mitwirkungspflichten beendet. Bei Vertragsende holt der Kommittent das Fahrzeug innert 14 Tagen ab. Das gesetzliche Retentionsrecht von SLC (Art. 434 OR) bleibt vorbehalten.

7 Dritte und Datenschutz. SLC darf geeignete Dritte beiziehen, etwa Mechaniker, Fotografen oder Verkaufsplattformen. Personendaten werden nach schweizerischem Datenschutzrecht zur Abwicklung des Auftrags bearbeitet; Fahrzeugdaten und Bilder dürfen auf Verkaufsplattformen veröffentlicht werden. Einzelheiten zu Verantwortlichem, Zwecken, Empfängern und allfälligen Auslandbekanntgaben ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

8 Recht und Gerichtsstand. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hinwil (ZH); zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Weichen Vertrag und diese Bedingungen voneinander ab, gilt der Vertrag.

SLC Swiss Lightweight Composites GmbH, Binzackerstrasse 37, 8620 Wetzikon, CHE-215.824.577 MWST. Fragen zu einzelnen Punkten beantworten wir vor der Unterschrift gern, ruf an oder schreib uns.

ÖffnungszeitenDi–Fr 13–18:30, Sa 10–15
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