AGB

Hier stehen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Volltext, damit du sie vor einem Termin in Ruhe lesen kannst und nicht erst am Tisch. Zum Vertrag bekommst du dieselbe Fassung ausgedruckt ausgehändigt. Weichen Vertrag und diese Bedingungen voneinander ab, gilt der Vertrag.

AGB Verkauf gelten für den Kauf eines Fahrzeugs bei uns. AGB Kommission gelten, wenn wir dein Fahrzeug in deinem Auftrag verkaufen. Für Werkstatt- und Beschichtungsarbeiten gilt die jeweilige Offerte.

AGB Verkauf

Fassung 08/2026

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen. Der Gesamtbetrag ist nach Unterzeichnung des Kaufvertrags fällig und an die im Vertrag genannte Bankverbindung der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH zu richten. Das Fahrzeug wird erst nach vollständiger Bezahlung übergeben. Die Käuferschaft erwirbt mit Unterzeichnung dieses Vertrages, vorbehältlich des Widerspruches der Geschäftsleitung innert fünf Werktagen (Datum des Poststempels) infolge eines Doppelverkaufs oder Schwierigkeiten in der Bereitstellung des Fahrzeugs und/oder einer allfälligen definitiven Finanzierungszusage bei gänzlicher oder teilweiser Fremdfinanzierung, das im Vertrag aufgeführte Fahrzeug, wie besichtigt und gefahren ohne Garantie. Für den Fall der Nichterfüllung oder nicht richtigen Erfüllung dieses Vertrages durch die Käuferschaft schuldet sie dem Verkäufer eine Konventionalstrafe von 20 % des gesamten Kaufpreises.

Besondere Vereinbarungen. Die Haftung für jegliche Art von Modifikationen am Motorrad, insbesondere an Auspuffanlagen, Steuergeräten, Luftfilter, Verkleidungsteilen und Beleuchtung, wird von der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH ausgeschlossen. Jede Garantie des Verkäufers ist wegbedungen, jegliche Wandelung oder Minderungsansprüche sowie die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums entfallen. Kosten durch von Dritten ausgeführte Reparaturen werden nicht vergütet. Die Einlösung des Fahrzeugs (Versicherung, Strassenverkehrsamt) ist Sache der Käuferschaft. Serviceheft und Bedienungsanleitung werden in der Sprache des Ursprungs und/oder des Parallel- und Direktimportlandes ausgeliefert. Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages bestätigt die Käuferschaft, auch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen gelesen und verstanden zu haben und mit diesen vollumfänglich einverstanden zu sein.

2 Zahlungsbedingungen. Der Kaufbetrag ist innerhalb von 5 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Umbauten ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragswertes vor Auftragsbeginn fällig; der Auftrag wird erst nach Zahlungseingang bearbeitet. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. sowie Mahngebühren zu berechnen. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 214 OR). SLC behält sich das Recht vor, bei wiederholtem Zahlungsverzug Bestellungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheiten auszuführen.

3 Merkmale des Fahrzeugs. Internetangaben: Die effektive Ausstattung kann von der publizierten Ausstattung und dem Modell abweichen, es wird keine Gewähr geleistet. Messwerte und Daten verstehen sich als reine Annäherungswerte. Direktimportierte Fahrzeuge können sich hinsichtlich Ausstattung, Modellbezeichnung, Motorisierung, Herstellergarantie und Leistung von den durch den schweizerischen Generalimporteur eingeführten Fahrzeugen unterscheiden. Die Käuferschaft informiert sich selber über den Inhalt.

4 Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten, bleibt das gekaufte Fahrzeug im Eigentum der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH. Diese ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

5 Eintauschfahrzeug. Die Käuferschaft ist verpflichtet, das in Zahlung gegebene Eintauschfahrzeug bis zur Übergabe an den Verkäufer weiterhin zu unterhalten, zu pflegen und in seinem Wert zu erhalten, ansonsten ist der Verkäufer berechtigt, einen tieferen Einkaufspreis als vereinbart zu verlangen. Im Streitfall über die Preisminderung entscheidet eine Expertise des TCS über die effektive Preisminderung; die Kosten dafür tragen die Parteien je zur Hälfte.

6 Administrationspauschale. Folgende Leistungen sind in der Administrationspauschale inbegriffen: Basisreinigung des Fahrzeugs, Endkontrolle des Fahrzeugs, Fahrzeugeinschulung bei Übergabe, Einlösung des Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt (die Kosten des Strassenverkehrsamts werden separat zu Lasten des Käufers verrechnet) sowie Montage von Zusatzmaterial wie Schildern. Verzichtet die Käuferschaft auf die Administrationspauschale, so fallen die oben erwähnten Leistungen weg.

7 Leasing- und Finanzierungsbewilligung. Sollte der Leasing- oder Finanzierungsantrag sieben Tage nach Kauf nicht bewilligt sein, ist der Verkäufer berechtigt, das Fahrzeug wieder zum Verkauf freizugeben.

8 Verzugsfolgen. a) Verzug der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH: Eine Verzögerung der Ablieferung des gekauften Fahrzeugs durch SLC berechtigt die Käuferschaft nicht zur Aufhebung des Kaufvertrages oder zu Schadenersatzforderungen wie Verdienstausfall, Spesen, Ersatzwagen, Hotel oder Taxi. Ist der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer ihm mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mindestens 60 Werktagen zur Erfüllung setzen. Erfüllt der Verkäufer den Vertrag innert dieser Frist nicht, kann der Käufer mit eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurücktreten. b) Verzug der Käuferschaft: Befindet sich die Käuferschaft nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeugs bzw. der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, steht SLC das Wahlrecht zu, entweder auf der Erfüllung zu beharren und Schadenersatz zu verlangen oder auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und 20 % des Kaufpreises als Konventionalstrafe zu verlangen, wobei die Geltendmachung von weitergehendem Schaden vorbehalten bleibt.

9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Kaufvertrag ist das Geschäftsdomizil der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung, als Gerichtsstand Hinwil. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

10 Inserate-Bilder. Die auf unserer Website (slc.swiss) und über unsere Kanäle (Facebook, Instagram und weitere) publizierten oder übermittelten Bilder, insbesondere Verkaufsbilder unserer Fahrzeuge, unterliegen dem Copyright und dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die SLC Swiss Lightweight Composites GmbH verwendet werden. Die Bilder dürfen ausdrücklich nicht für den Weiterverkauf verwendet werden.

Übernahme bei Fahrzeugübergabe. Nach eingehender Prüfung erklärt die Käuferschaft, dass sich das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand und ohne Mängel befindet. Das Fahrzeug wurde so übernommen, wie es beim Kauf besichtigt wurde. Mit der Übernahme erlischt jede Gewährleistungspflicht der SLC Swiss Lightweight Composites GmbH. Für die Richtigkeit des Kilometerstandes sowie für die Unfallfreiheit wird ausdrücklich jede Gewähr wegbedungen. Das Fahrzeug wurde in gereinigtem Zustand übergeben; sämtliche Dokumente und vorhandene Schlüssel wurden ausgehändigt.

AGB Kommission

Kommissionsverkauf von Motorrädern, Fassung 10/2026

1 Gegenstand. Der Kommittent beauftragt SLC, sein gebrauchtes Motorrad im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten zu verkaufen (Kommission, OR Art. 425 ff.). Der Auftrag umfasst Prüfung, Aufbereitung, Präsentation, Inseration, Kundenkontakt, Probefahrten und die Verkaufsabwicklung. Der Auftrag ist erfüllt, wenn der Verkauf vollzogen ist, das heisst der Kaufpreis vollständig bei SLC eingegangen und das Fahrzeug dem Käufer übergeben ist. Wird die Ausführung aus einem vom Kommittenten zu vertretenden Grund verhindert, richten sich die Vergütungsansprüche von SLC nach Ziffer 6 und den gesetzlichen Bestimmungen.

2 Pflichten des Kommittenten. Er sichert zu, dass das Fahrzeug in seinem alleinigen Eigentum steht, er uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und keine Leasing-, Finanzierungs-, Pfand-, Sicherungs- oder Retentionsrechte Dritter und keine behördlichen Beschlagnahmen bestehen. Er stellt alle für den Verkauf wesentlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäss zur Verfügung, insbesondere zu Vorschäden, Unfall- und Umfallschäden, Import- oder Reimportstatus sowie zu nicht eingetragenen Umbauten. Erweisen sich Angaben als unrichtig oder unvollständig, stellt der Kommittent SLC von daraus entstehenden berechtigten Ansprüchen des Käufers frei (namentlich Minderung, Rückabwicklung, Diagnose- und Instandstellungskosten), soweit SLC den Schaden nicht selbst verursacht hat; SLC darf solche Forderungen mit dem Verkaufserlös verrechnen oder diesen bis zur Klärung zurückbehalten. Er deaktiviert eigene Verkaufsanzeigen und übergibt Fahrzeugausweis, allfälligen Anhang zum Fahrzeugausweis, Schlüssel und Serviceunterlagen.

3 Prüfung und Aufbereitung. Vor der Inseration prüft SLC das Fahrzeug. Die optische Aufbereitung für den Verkauf übernimmt SLC auf eigene Kosten. Sicherheitsrelevante Arbeiten, die für Probefahrten nötig sind, führt SLC nach Absprache vor dem Verkaufsstart aus; sie werden mit dem Anteil des Kommittenten verrechnet oder, wenn der Auftrag ohne Verkauf endet, dem Kommittenten in Rechnung gestellt. Weitere Investitionen wie Service, MFK oder zusätzliche Reparaturen erfolgen erst, sobald ein verbindlicher Kaufvertrag mit einem Käufer abgeschlossen ist, und vor der Übergabe des Fahrzeugs; sie werden vom Anteil des Kommittenten abgezogen. Wird der Verkauf danach aus Gründen nicht vollzogen, die SLC nicht zu vertreten hat, bleiben die vom Kommittenten freigegebenen und ausgeführten Arbeiten geschuldet. Alle kostenpflichtigen Arbeiten werden vorher abgestimmt; auf Wunsch wird eine Kostengrenze vereinbart.

4 Preis und Vergütung. Die Parteien legen bei der Übergabe einen Verkaufspreis und einen Mindestbetrag fest. Der Mindestbetrag ist der Betrag, den der Kommittent bei vollzogenem Verkauf nach Abzug der Kommission mindestens erhält; davon gehen die nach Ziffer 3 vereinbarten Kosten ab. Die Kommission (K) wird stufenweise auf dem effektiven Verkaufspreis (VP) berechnet: 15 % auf den Anteil bis CHF 25'000.–, 14 % auf den Anteil von CHF 25'000.– bis CHF 40'000.– und 13 % auf den Anteil darüber; mindestens CHF 1'000.–. Verkaufspreise, Kommission und von SLC verrechnete Leistungen verstehen sich inklusive der gesetzlichen MWST. Der Kommittent erhält den Verkaufspreis abzüglich der Kommission und der nach Ziffer 3 vereinbarten Kosten. Verkauft SLC über dem vereinbarten Verkaufspreis, steht der Mehrerlös nach Abzug der Kommission dem Kommittenten zu. Ergäbe ein Angebot eine Auszahlung unter dem Mindestbetrag, verkauft SLC nur mit vorgängiger Zustimmung des Kommittenten; eine telefonische Zustimmung bestätigt SLC in Textform, etwa per E-Mail oder WhatsApp. SLC kann in diesem Fall auf einen Teil der Kommission verzichten, damit der Mindestbetrag erreicht wird; ein Anspruch darauf besteht nicht. SLC beobachtet den Markt und kann Anpassungen des Verkaufspreises vorschlagen, nach unten wie nach oben; eine Anpassung unter den Mindestbetrag bedarf der Zustimmung des Kommittenten. Beispiel: VP 12'800.–: K 1'920.–, Auszahlung an den Kommittenten 10'880.–, abzüglich allfälliger nach Ziffer 3 vereinbarter Kosten.

5 Verwahrung, Versicherung und Probefahrten. SLC verwahrt das Fahrzeug in seinem Showroom oder in anderen geschlossenen Räumen mit der Sorgfalt eines Kommissionärs. Während der Standzeit ist es im Rahmen und Umfang der Betriebsversicherung von SLC mitversichert; Deckung und Selbstbehalte richten sich nach der jeweiligen Police, eine weitergehende Versicherungsdeckung wird nicht zugesichert. Über die wesentlichen Deckungsgrenzen und den geltenden Selbstbehalt wird der Kommittent bei Vertragsabschluss informiert. Auf Weisung und Kosten des Kommittenten schliesst SLC zusätzliche Versicherungen ab. Während der Verkaufsphase werden keine Stand- oder Lagergebühren erhoben. Probefahrten finden nur nach Kontrolle von Führer- und Identitätsausweis und unter Verwendung der Händlerbewilligung von SLC statt; der Kommittent stimmt Probefahrten zu. SLC haftet für Schäden, die es oder seine Hilfspersonen verschulden. Für Schäden Dritter haftet der Verursacher; SLC macht solche Ansprüche für den Kommittenten geltend oder tritt sie ihm ab. Nicht gedeckte Restschäden trägt der Kommittent, soweit SLC kein Verschulden trifft.

6 Laufzeit und Kündigung. Die vorgesehene Verkaufsdauer beträgt 3 Monate. Beide Parteien können den Auftrag jederzeit in Textform, etwa per E-Mail oder WhatsApp, beenden (Art. 404 OR). Beendet der Kommittent den Auftrag vor Vollzug des Verkaufs, vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen: die Startpauschale von CHF 500.– für Aufnahme, Aufbereitungsorganisation, Fotografie und Inseration, soweit noch nicht verrechnet, zuzüglich bereits angefallener effektiver Aufwendungen (Material, externe Leistungen, geleistete Arbeitszeit nach dem jeweils gültigen Stundenansatz von SLC). Bei vollzogenem Verkauf ist die Startpauschale in der Kommission enthalten. Verhindert der Kommittent ein bereits konkret angebahntes oder abgeschlossenes Verkaufsgeschäft, bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche von SLC vorbehalten (Art. 432 OR). Der Ersatz von Schaden aus Beendigung zur Unzeit bleibt vorbehalten (Art. 404 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt, wenn SLC den Auftrag wegen Falschangaben zum Fahrzeug oder Verletzung der Mitwirkungspflichten beendet. Bei Vertragsende holt der Kommittent das Fahrzeug innert 14 Tagen ab. Das gesetzliche Retentionsrecht von SLC (Art. 434 OR) bleibt vorbehalten.

7 Dritte und Datenschutz. SLC darf geeignete Dritte beiziehen, etwa Mechaniker, Fotografen oder Verkaufsplattformen. Personendaten werden nach schweizerischem Datenschutzrecht zur Abwicklung des Auftrags bearbeitet; Fahrzeugdaten und Bilder dürfen auf Verkaufsplattformen veröffentlicht werden. Einzelheiten zu Verantwortlichem, Zwecken, Empfängern und allfälligen Auslandbekanntgaben ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

8 Recht und Gerichtsstand. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hinwil (ZH); zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Weichen Vertrag und diese Bedingungen voneinander ab, gilt der Vertrag.

SLC Swiss Lightweight Composites GmbH, Binzackerstrasse 37, 8620 Wetzikon, CHE-215.824.577 MWST. Fragen zu einzelnen Punkten beantworten wir vor der Unterschrift gern, ruf an oder schreib uns.

ÖffnungszeitenDi–Fr 13–18:30, Sa 10–15
AnrufenWhatsApp